gleiche Probleme.
Unsere Wendeplatte am Draht berichtet über Kulmbach
https://www.drehscheibe-online.de/foren ... 03,8384149
Dort, ebenso wie in Gerolstein, soll eine Straßenbrücke einer Bundesstraße über eine Bahnstrecke gebaut werden.
In Kulmbach in Oberfranken für eine Umgehungsstraße, in Gerolsstein soll die Brücke der B 410 westlich der Bahnsteige (im Bahnhof) erneuert werden.
In beiden Fällen möchte die örtliche Politik die Bahnstrecke unter Strom gesetzt wissen.
In beiden Fällen möchte die Straßenbauverwaltung nur die 4,90 m lichte Höhe unter der Brücke für eine nicht elektrifizierte Strecke bauen.
In Franken ist man sich jedoch einig, dass man unter eine Brücke mit einer Durchfahrsthöhe von 4,90 m nie mehr eine Oberleitung bauen kann.
In der Eifel erzählt jedoch der Verkehrs-Staatssekretär Andy Becht, dass dies ginge. Auf eine Anfrage der Landtagsabgeordneten Schmitt hat Becht geantwortet und deshalb möchte ich auch hier die Antwort von Herrn Staatssekretär Andy Becht aus dem Mainzer Ministerium wiederholen
http://www.landtag.rlp.de/landtag/druck ... 356-17.pdf
"Nach den bisherigen Abstimmungen zwischen dem Landesbetrieb Mobilität Gerolstein und der DB Netz AG wäre auch bei der derzeit geplanten Lichtraumprofilhöhe von 4,90m für die Hochbrücke Gerolstein im Zuge der B410 eine Elektrifizierung der Strecke unter Verwendung von sogenannten Stromabnehmerschienen unter der Brücke möglich."
und hier wie dort den Bezug zur Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung herstellen - Anlage 3
http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/anlage_3.html
Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkannte in Abhängigkeit von der Nennspannung – hier 15 kV – 4.950 mm (Anlage 3, Absatz 3)
Die gleiche Anlage 3 setzt ebenfalls – im Absatz 1.7 – Mindestabstände von spannungsführenden Teilen fest. Hier gelten, da eine ortsfeste Oberleitung, die nicht reduzierten Werte für eine Nennspannung von 15 kV von 150 mm.
Die Oberleitung hat als Deckenstromschiene eine Bauhöhe von 110 mm + ½ Fahrdrahtdurchmesser (16/2).
Damit sind wir bei 5.218 mm ohne jede Toleranz und Einbauräume der Stromschienenaufhängung und ohne jeden Spielraum in der Gleislage.
Bei einer verbleibenden Lichtraumprofilhöhe von nur 4.900 mm unterhalb der neu zu bauendenden Straßenüberführung ist auf Grund der Vorgaben der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung keine spätere Elektrifizierung möglich. Die Vorgaben der Rechtsverordnung bauen auf physikalische Gesetze und Abhängigkeiten und Sicherheitsabstände auf und sind Grundlage für einen diskriminierungsfreien Eisenbahnbetrieb.
Herr Becht ist Jurist, kann aber noch nicht einmal eine Rechtsverordnung des Bundes fehlerfrei lesen und verstehen.
Die Addition von Zahlen im Zahlenraum bis 10.000 beherrscht er nicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Andy_Becht
wenn nicht die Zukunft der ganzen Eifel drannhinge, könnte man sich nur noch beömmeln.
Aber in Bayern gibt wenigstens eine Industrie- und Handelskammer, die sich für die Elektrifizierung der dortigen Eisenbahn einsetzt.
B 1: 2. - 5. Absatz für die bessere Lesbarkeit eingefügt/geändert